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(Fettnäpfchendetektor)
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Ich denke, nach diesem zweiten Schlag von Seiten der verbliebenen Hülle des Bundesverfassungsgerichtes (dessen Konstruktionsfehler sind ja schon länger bekannt) kann ohne große Restzweifel davon ausgegangen werden, daß wir es mit einem Staatsstreich zu tun haben, der auf die Abschaffung der eigentlichen verfassungsmäßigen Ordnung, der Ewigkeitsgrundrechte gerichtet ist.
Zitat:
Autoreninfo
Gerhard Strate ist seit bald 40 Jahren als Rechtsanwalt tätig und gilt als einer der bekanntesten deutschen Strafverteidiger. Er vertrat unter anderem Monika Böttcher, resp. Monika Weimar und Gustel Mollath vor Gericht. Er publiziert in juristischen Fachmedien und ist seit 2007 Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Für sein wissenschaftliches und didaktisches Engagement wurde er 2003 von der Juristischen Fakultät der Universität Rostock mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet.
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Dass der Erste Senat damit ziemlich exakt der beim gemeinsamen Abendessen von Justizministerin Lambrecht erörterten Regierungslinie folgt, konnte nur noch besonders vertrauensselige Zeitgenossen überraschen. Schon zuvor, im April 2021, hatte Stephan Harbarth als Präsident des Bundesverfassungsgerichts konstatiert, der Kampf gegen Corona verlaufe „in den Bahnen des Rechts“. Die vorliegende Entscheidung zeigt: Zumindest die sorgfältig gepflegte Metaebene von Judikative und Exekutive hat ihren ersten großen Stresstest bestanden, während der eigentliche „Stresstest für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ (O-Ton Harbarth) damit gerade erst begonnen hat.
Lustlos und redundant, wie eine Schallplatte mit Sprung, gibt der Entscheidungstext die einmal gefundene Linie wieder. Ja, es wurde in Grundrechte eingegriffen, konstatieren die Verfassungsrichter. Im Einzelnen nannten sie das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG. Diese Eingriffe seien jedoch „formell sowie materiell verfassungsgemäß und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt“. Der allzu breite Handlungsspielraum, den das Verfassungsgericht damit dem Gesetzgeber einräumt, hat das Zeug zu einer unheilvollen Blaupause. Findet sie Eingang in die ständige Rechtsprechung, hat sie das Zeug dazu, den Wesensgehalt des Grundgesetzes dauerhaft aus den Angeln zu heben.
Quelle
Zitat:
Von Prof. Dr. Thomas Rießinger
Das Bundesverfassungsgericht, einst ein hochgeachtetes Organ der deutschen Justiz, das sich seiner Kontrollfunktion gegenüber Gesetzgeber und Regierungen stets bewusst war, hat am 30.11.2021 über die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Bundesnotbremse entschieden. Wie die Entscheidung ausfallen würde, war von Anfang an klar, denn wozu hat die kreative Kanzlerin zur rechten Zeit mit Stefan Harbarth einen ihrer treuesten Anhänger zum Vorsitzenden des ersten Senats und Präsidenten des Gerichts wählen lassen? Bisher hat er ihre Erwartungen nicht enttäuscht, und auch im neuesten Urteil bleibt er sich treu.
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Wichtiger ist aber nicht so sehr das Urteil an sich, sondern ein zentraler Teil der Begründung, den man im Text unter der Ziffer 186 findet.
Dort heißt es: „Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war.“ Eine echte juristische Meisterleistung, ein Musterbeispiel richterlicher Verschleierungsstrategie, wie man es sich schöner kaum denken kann. Will man irgendwelche Gesetzeszwecke erreichen, so genügt es, dass Prognosen vorliegen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgehen darf, die Prognose sei „sachgerecht und vertretbar“ gewesen. Und wie erhält man die Prognosen? Das Urteil lässt da keinen Zweifel aufkommen. Unter der Ziffer 191 lesen wir: „Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG ist im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert werden.“
Ja, das RKI ist es, dem man die Beschaffung und Beurteilung von Informationen übertragen hat. Sehen wir einmal davon ab, dass im RKI bis heute keine verlässlichen Daten über Covid-Infektionsraten in der Gesamtbevölkerung vorliegen und dass man nicht einmal imstande ist, den Impfstatus aller Covid-Hospitalisierten oder gar Verstorbenen zu erheben. Solche Details interessieren den ersten Senat nicht. Interessanter ist es, die verfassungsgerichtlich festgelegte Entscheidungsstruktur zu betrachten. Die Regierung möchte Maßnahmen beschließen oder durch den Bundestag beschließen lassen. Sie wird das RKI beauftragen, die nötigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Das RKI, man sollte es nicht vergessen, untersteht dem Gesundheitsminister, der sich wiederum der Richtlinienkompetenz des jeweiligen Regierungschefs anzubequemen hat. Was Lothar Wieler, der beliebte und hochkompetente Präsident des RKI, vorschlägt und empfiehlt, kann und wird daher entscheidend von eben jener weisungsbefugten Regierung gesteuert, die sich eine bestimmte Entscheidung wünscht. Zudem sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestags schon lange nicht mehr dafür bekannt, die Regierung zu kontrollieren, sondern verstehen sich in ihrer überwiegenden Mehrheit als Unterstützer und Erfüllungsgehilfen regierungsamtlicher Politik.
Folglich wird der Gesetzgeber ohne Frage davon ausgehen, dass die zur Diskussion stehende „Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet“, die abgegebene „Prognose also sachgerecht und vertretbar war“, denn die Regierung hat die Maßnahme haben wollen und der beauftragte Prognostiker hat die gewünschte Prognose geliefert. Sollte Lothar Wieler einmal verhindert sein, stehen sicherlich Koryphäen wie Viola Priesemann oder der vielgepriesene Karl Lauterbach zur Verfügung, die es an passenden Prognosen nicht fehlen lassen. Da also der Gesetzgeber der Regierung bedingungslos folgt und sich diese Regierung ihre Prognosen nach Wunsch bestellen kann – auch die Leopoldina ist immer wieder eine gute Adresse für prognostische Weihnachtswünsche – sagt das Bundesverfassungsgericht nichts anderes als: Die Regierung kann machen, was sie will, es wird immer verfassungsgemäß sein.
Und sollte sich später einmal herausstellen, dass bestellte Prognosen vielleicht doch nicht sehr viel mit der Wirklichkeit zu tun hatten, dann macht das gar nichts, wie man ebenfalls unter Ziffer 186 erfahren kann. „Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage.“ Das ist gut zu wissen und zeigt, wie gut man sich in Juristenkreisen gegen Eventualitäten abzusichern versteht.
Auf diese Weise wurde ein Muster entwickelt, das jedem Missbrauch Tür und Tor öffnet und zu einer völligen Enthemmung der Politik führen kann, da man jetzt genau weiß, dass das hochgeehrte und selbstverständlich unabhängige Bundesverfassungsgericht grundsätzlich keine Probleme mit irgendwelchen Maßnahmen hat, solange man sich die Mühe macht, die passenden Prognosen zu bestellen.
Quelle
Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
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