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neubewertung sba

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08.01.12, 20:50:32

indianer

immer wieder habe ich nach einer brauchbaren Information gesucht, um die derzeit gängige Praxis der Landratsämter in Frage stellen zu können.
Nach derzeitger Auffassung wird die Dritte Verordnung der Versorgungsmedizin-Verordnung sehr eng ausgelegt und das führt zu rigerosen Herabstufungen bei den Betroffenen.
Demnach wird es so interpretiert, "daß eine mittlere soziale Anpassungsschwierigkeit" erst dann vorliegt, wenn nicht "die umfassende Unterstützung(z.B. ein Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist.
Ich empfehle daher folgende Site aufzurufen:

http://www.sozialhilfe24.de/soziale-themen/schwerbehinderung/gdb-grad-der-behinderung.html

(siehe Sonderfall psychische Erkrankungen)
und dieser Argumentation folgend Widerspruch einzulegen.
08.01.12, 21:23:15

wolfskind

hattest du damit erfolg?
die können ja heute alles irgendwie widerlegen durch irgendwelche vermurksten formulierungen.
09.01.12, 04:33:23

PvdL

Wem oder was genau soll ich denn da widersprechen? Muß ich beweisen, welche "Teile des Lebens" betroffen sind? Wenn ja, dann wie?
09.01.12, 14:28:45

indianer

geändert von: indianer - 09.01.12, 14:30:10

Hallo wolfskind, hallo pvdl,

die dortige Beschreibung gibt Anlass, davon auszugehen, dass die Verordnung zu eng ausgelegt wird. Es ist bei einer solchen Formulierung aber unbedingt notwendig, dass die dort aufgeführten Einschränkungen fachärztlich dokumentiert sind, d.h. es wird wohl nicht unbedingt ausreichend sein, dies nur plausibel darzulegen.
Wichtig erscheint mir diese Beschreibung insofern, dass es nicht erforderlich ist, die genannten Beispiele also nicht Voraussetzung sind. Es reicht demnach nach auch, wenn Einschränkungen in der Berufsausübung und Kontaktverlust oder soziale Isolation nachgewiesen werden kann.
Da es sich hier um sehr vage Formulierungen handelt, wird es sich erst in der Praxis zeigen, welche Einschränkungen damit gemeint sind. Dies kann aber nur erfolgen, wenn widersprochen wird und es zu Sozialgerichtsurteilen kommt.
Ich denke jedoch, dass es sich in den meisten Fällen lohnen wird, die Bescheide nicht zu akzeptieren.
09.01.12, 14:48:02

PvdL

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann bezieht sich Dein Hinweis auf den Fall, daß ein bereits eingeräumter Status durch die zuständige Behörde mit dem Ziel angefochten wird, zu weniger Leistung verpflichtet zu sein. Das dürfte dann vor allem für diejenigen interessant sein, deren SBA befristet ausgestellt wurde, da im Rahmen eines Verlängerungsantrages eine Nachuntersuchung bzw. Neubewertung veranlaßt werden könnte, die eine abweichende Beurteilung und folglich Bemessung des GdB zur Folge haben könnte. Die Frage ist nur, ob in diesem Falle ein Einspruch als Gegenmittel allein schon ausreicht.
10.01.12, 02:00:13

Fundevogel

In der Praxis ist zu erleben, dass der Gutachter gegenüber dem Betreffenden sagt, dass er alle Beeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von xxx bewertet, dass er dies auch so an die Verwaltung weiter gibt, aber was die Verwaltung entscheide, sei dann eine andere Sache.
Die Verwaltung entscheidet dann eine Herunterstufung um 40 GdB!!! Stellt sich die Frage, warum für ein ärztliches Gutachten von mehreren Stunden 300 - 500 EURO ausgegeben werden muss, wenn die Kompetenz des Arztes als heiße Luft betrachtet wird.

Das Gutachten selbst erhält der Autist nicht, weil einem Menschen mit einer "Persönlichkeitsstörung" nicht zugemutet werden darf, sein Gutachten, um dass sich keinen Deut geschert wird, ohne ärztlichen Beistand zu lesen.

Der Höhepunkt ist, dass der Psychiatrische Gutachter nach einem Einspruch (trotz Zeugen)versichert, diese Aussagen nicht getätigt zu haben, was die Verwaltung ungeklärt übernimmt. Es drängt sich massiv der Eindruck auf, dass im Zusammenhang mit dem SBA Gutachter nicht unabhängig tätig sind.

Kurze Zeit später übernimmt der Psychiater die Leitung einer psychiatrischen Privatklinik, deren Schwerpunkt auf Erholung und Heilung von psychisch ausgelaugten Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes liegt.
10.01.12, 16:31:06

indianer

geändert von: indianer - 10.01.12, 16:48:43

Zitat von PvdL:
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann bezieht sich Dein Hinweis auf den Fall, daß ein bereits eingeräumter Status durch die zuständige Behörde mit dem Ziel angefochten wird, zu weniger Leistung verpflichtet zu sein.

Ich konnte bereits von Betroffenen erfahren, dass sie gezielt angeschrieben und anschlißend herabgestuft wurden. Es betrifft viele, die von sich aus nicht in der Lage sind, sich zur Wehr zu setzen. Auch Autismus Deutschland e.V. hat dazu ein Statement erfaßt und sich von der Praxis der Herabstufung klar distanziert. Ich erwarte jedoch, dass dies wieder eine Welle von Klagen auslösen wird, die ich jetzt nicht mehr für chancenlos halte, ich bin jedoch kein Jurist. Hier hat sich nach meinen Erfahrungen der VDK als Schwerbehindertenvertretung nicht engagiert und erkennt sogar diese Praxis noch an. Ob das als Zentralangriff auf grund falsch angewendeter Richtlinien zu bewerten sein wird, bleibt abzuwarten.
Wie bekomme ich die Zitate von zwei Antorten hier unter?
Dateianhang:

 Neufassung_der_Versorgungsmedizinverordnung.odt (18.35 KByte | 666 mal heruntergeladen | 11.93 MByte Traffic)

10.01.12, 16:31:40

indianer

geändert von: indianer - 10.01.12, 16:47:26

Mache jetzt aus der Not die Tugend.
Zitat von Fundevogel:

Die Verwaltung entscheidet dann eine Herunterstufung um 40 GdB!!! Stellt sich die Frage, warum für ein ärztliches Gutachten von mehreren Stunden 300 - 500 EURO ausgegeben werden muss, wenn die Kompetenz des Arztes als heiße Luft betrachtet wird.

Konnte dies bereits auch so erleben, jedoch nicht so krass.
Es wird schon bereits in allen anderen Bereichen deutlich, dass Gutachten immer so ausfallen, wie es der Beauftragende wünscht. Bestes Beispiel sind Gutachten, die von der Tabaklobby beauftragt werden. In der Medizin kann so etwas jedoch verheerende Folgen nach sich ziehen. Aber ein kleiner Exkurs auf die Praktiken von Gutachtern in der Nazi-Zeit sollte jedem klar machen, dass so etwas immer wieder geschehen kann.
11.01.12, 00:35:06

Fundevogel

Themenempfehlung für den nächsten DGPPN-Kongress aussprechen durch die ESH?

11.01.12, 03:24:49

PvdL

geändert von: PvdL - 11.01.12, 03:27:20

Ich vermute mal, daß selbst ein von Amts wegen bestellter Arzt nur den Status eines wissenschaftlichen Beirats hat. Die Entscheidungsbefugnis hat der zuständige Versorgungsbeamte. Allerdings sollte es möglich sein, bei zu großer Abweichung vom Gutachten, den entsprechenden Bescheid vor dem Amtsgericht anfechten zu lassen. Somit könnte ein Widerspruch m.E. so aussehen:

"Ich widerspreche hiermit fristgemäß Ihrem Bescheid vom <Datum> aufgrund der erheblichen Abweichung(en) von dem von mir eingereichten ärztlichen Gutachten. Ich weise Sie darauf hin, daß ich nötigenfalls bereit bin, gegen den Bescheid Klage einreichen zu lassen."
11.01.12, 11:23:20

indianer

geändert von: indianer - 11.01.12, 16:35:02

Genau darum geht es und auch, dass Charta für Personen mit Autismus nicht umgesetzt wird. Zu finden in der Autismus Deutschland e.V. Seite, habs mal angehängt.
Dateianhang:

 CHARTER FOR PERSONS WITH AUTISM.pdf (37.13 KByte | 706 mal heruntergeladen | 25.6 MByte Traffic)

11.01.12, 13:51:10

drvaust

Bei mir hatte das Amt keine Gutachten von mir angenommen, sondern selber alle Gutachten angefordert (von den von mir angegebenen Ärzten). Dadurch gehörten die Gutachten dem Amt und das Amt hat mir diese nicht gezeigt. Ich habe also nicht erfahren, was in den Gutachten stand, wenn ich das nicht vom Arzt erfuhr. Mein diesbezüglicher Antrag auf Akteneinsicht wurde abgelehnt.
Ein Bekannter hatte erst im Rahmen einer Klage gegen den Bescheid Kopien der Unterlagen bekommen.
Die Ämter entscheiden manchmal relativ willkürlich und unwissend. Einem Bekannten (AS) wurde geistige Behinderung bescheinigt, bei hoher Intelligenz (IQ125) laut Gutachten. Oder Behinderung (AS) rückwirkend ab Schulbeginn, laut Gutachten ab Geburt.

 
 
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