Zitat:
Der Fall hatte empörte Reaktionen und für das im Appenzeller Vorderland liegende Mineral- und Heilbad einen merklichen Reputationsschaden zur Folge. Am 4. Januar 2012 wollten Mitarbeitende der Heilpädagogischen Schule Heerbrugg mit fünf geistig und körperlich behinderten Kindern das Bad besuchen. Dieses verweigerte der Gruppe jedoch den Zutritt mit der Begründung, ihre Anwesenheit störe die anderen Gäste und sei für diese unzumutbar.
In einem Brief an die Heilpadägogische Schule doppelte der Verwaltungsratspräsident des Bades kurz darauf nach: Bei Besuchern mit Behinderung «fühlen sich unsere Gäste oft gestört». Gruppen von Behinderten könne deshalb kein Zugang zu frei gewählten Zeiten gewährt werden. [...] In seinem nun publizierten Urteil hat das Ausserrhoder Kantonsgericht in Trogen entschieden, dass sowohl die Zutrittsverweigerung wie auch der Brief eine Diskriminierung im Sinne des vor 13 Jahren in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetzes darstelle.
https://www.nzz.ch/schweiz/erstmaliges-urrteil-eines-kantonsgerichts-behinderte-kinder-diskriminiert-ld.152624