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Drei von vier der in der Debatte um Sterbehilfe vorgelegten Gesetzentwürfe tragen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben und die Würde jedes Menschen nur ungenügend Rechnung. Eine Beschränkung des Verbotes der Sterbehilfe auf geschäftsmäßige oder organisierte Fälle, wie es der Entwurf von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) vorsieht, wird dieser staatlichen Schutzpflicht nicht gerecht. Vielmehr bestehen gerade auch im engeren familiären Umfeld des Sterbenskranken Abhängigkeiten und Erwartungshaltungen, die die stets prekäre freiverantwortliche Entscheidung am Lebensende strukturell gefährden.
Die Gesetzentwürfe von Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Die Linke) einerseits sowie Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) andererseits, die ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen legalisieren und so das in 10 von 17 Ärztekammerbezirken geltende Verbot außer Kraft setzen wollen, sind mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet bereits formell verfassungswidrig. Aber auch materiell bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob durch eine gesetzlich näher ausgestaltete Organisation der Suizidbeihilfe bei Künast und Sitte dem verfassungsrechtlich gebotenen Autonomie- und Lebensschutz ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Diesem hohen Schutzgut genügt hingegen der Gesetzentwurf von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU), der ein umfassendes Verbot der Suizidbeihilfe vorsieht. Ein solches Verbot, mit dem die Rechtsordnung gegen die Selbsteinschätzung des Lebensmüden um der Menschenwürde willen daran festhält, dass das Leben unter allen Umständen ein erhaltenswertes Gut darstellt, ist nicht nur verfassungskonform, sondern verfassungsrechtlich sogar geboten.
Prof. Dr. Christian Hillgruber lehrt Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Text basiert auf einem Gutachten, das der Verfasser für eine Anhörung vor dem Deutschen Bundestag verfasst hat.