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Autor Nachricht
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Angeregt von diesem Beitrag habe ich mich selbst mal im Internet umgeschaut und komme zu dem Schluß, daß dieses Thema eine nähere Beachtung verdienen würde und sei es um eine Statistik zu erstellen, welche Geräte wir bedenkenlos kaufen und nutzen dürfen und welche nicht. Denn es sind beileibe nicht alle Hersteller, die sich auf seltsame Klauseln zurückziehen. Und letztenendes kann man bei den unternstehenden Formulierungen auch streiten, ob sie überhaupt auf Autisten zu beziehen sind (andererseits: welcher Mensch verfügt nicht nur über eingeschränkte geistige Fähigkeiten?).

Zunächst schaute ich bei Wasserkochern:
Dieses Gerät ist nicht dafür bestimmt durch
Personen (einschließlich Kindern) mit einge-
schränkten physischen, sensorischen oder
geistigen Fähigkeiten oder mangels Erfahrung
und/oder mangels Wissen benutzt zu werden,
es sei denn sie werden durch eine für ihre Si-
cherheit zuständige Person beaufsichtigt oder
erhielten von ihr Anweisungen wie das Gerät
zu benutzen ist.

Vergleichbare Klauseln finden sich in Anleitungen dieser Firma, sowie der Firma Cloer ("Mit Herz gemacht - Cloer") z.B. von Toastern, Sandwichmakern und Kaffeemaschinen (hier ein Beispiel).

Diese Geräte können von Kindern ab 8 Jahren und darüber und von Personen mit reduzierten physischen, sensorischen oder mentalen Fähigkeiten oder Mangel an Erfahrung und / oder Wissen benutzt werden, wenn sie beaufsichtigt oder bezüglich des sicheren Gebrauchs des Gerätes unterwiesen wurden und die daraus resultierenden Gefahren verstanden haben.


Interessanterweise residieren beide Firmen in Arnsberg, aber nicht nur dort verwendet man solche Klauseln:
Zitat:
Kinder oder Personen, denen es an Wissen oder Erfahrung im Umgang mit dem Gerät man-
gelt, oder die in ihren körperlichen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten eingeschränkt
sind, dürfen das Gerät nicht ohne Aufsicht oder Anleitung durch eine für ihre Sicherheit
verantwortliche Person benutzen.

Anleitung Sandwichmaker Rommelsbacher ST 710 / ST 1410

Varianten:
Zitat:
Kinder und gebrechliche Personen müssen Sie bei der Handhabung von Elektrogeräten stets besonders beaufsichtigen.

Quelle
Zitat:
Personen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder
motorischen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, das Gerät
sicher zu bedienen, dürfen das Gerät nur unter Aufsicht oder
Anweisung durch eine verantwortliche Person benutzen.

Beem Pita King
Mein Liebling bisher:
Zitat:
Dieses Gerät ist nicht dafür bestimmt, durch Personen (einschließlich Kinder) mit eingeschränkten
physischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten oder mangels Erfahrung und/oder mangels
Wissen benutzt zu werden, es sei denn, sie werden durch eine für Ihre Sicherheit zuständige Person
beaufsichtigt oder erhielten von ihr Anweisungen, wie das Gerät zu benutzen ist.
Kinder sollten beaufsichtigt werden, damit sie nicht mit dem Gerät spielen.

Massagematte der Firma Beurer

Findet jemand noch eine bessere Version? Auffällig finde ich auch, daß ich in keiner Anleitung für Heimwerkergeräte solche Klauseln fand. Wahrscheinlich rechnen die gar nicht damit, daß wir die benutzen?

Fazit: Wenn ich schon die Massagematte vielleicht nicht benutzen darf, so bleibt mir noch die (vermutlich ungefährlichere) Motorsäge.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
22.03.12, 19:40:07
Link
Aku
(Standard)

geändert von: Aku - 22.03.12, 20:23:56

Vorweg: Sofern man der Thread nur zum Beispiele posten bzw. kommentieren gedacht ist, diesen Beitrag bitte an einen passenderen Ort verschieben.

Inwieweit ist

http://www.juraforum.de/lexikon/konstruktionsfehler
http://www.juraforum.de/lexikon/instruktionsfehler

auf diese Geräte anzuwenden?

Edithinweis: Text angepasst und unteren Link ergänzt.
22.03.12, 20:04:43
Link
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Juristisch halte ich alle oben zitierten Klauseln im Grunde für zu schwammig um sie wirklich auf uns beziehen zu müssen. Wir können das aber tun und die Geräte dann zurückgeben.

Ein Konstruktionsfehler sehe ich nicht, weil diese Klauseln mit der Konstruktion wohl wenig zu tun haben. Ob ein Instruktionsfehler vorliegen würde, wenn die Hersteller nicht auf etwas in der Art hinweisen würden kann ich nicht beurteilen. Aber eine derart pauschale Formulierung dürfte nach deutschem Recht sittenwidrig und somit ohne Wirkung sein.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
22.03.12, 21:12:17
Link
drvaust
(stillgelegt)

Ich halte das für so etwas ähnliches wie die Sicherheitserklärungen in den USA, um Millionenklagen abzuwehren. Dort muß z.B. angegeben werden, daß Haustiere nicht in der Mikrowelle getrocknet werden dürfen.
Oder wie die Beipackzettel bei Medikamenten, die mit vielen Worten erklären, daß man die Einnahme des Medikamentes überleben könnte. zwinkern

Man kann sich bei einem Unfall darauf berufen, daß man das ja angegeben hatte.

22.03.12, 21:42:06
Link
Aku
(Standard)

geändert von: Aku - 22.03.12, 22:51:22

Zitat von drvaust:
Ich halte das für so etwas ähnliches wie die Sicherheitserklärungen in den USA, um Millionenklagen abzuwehren. Dort muß z.B. angegeben werden, daß Haustiere nicht in der Mikrowelle getrocknet werden dürfen.
Oder wie die Beipackzettel bei Medikamenten, die mit vielen Worten erklären, daß man die Einnahme des Medikamentes überleben könnte. zwinkern


Wobei sich dort oftmals hinter dem sehr häufig vorkommenden "Warning" ein Gerichtsverfahren vorausgegangenes Gerichtsverfahren verbirgt. Die amerikanische Rechtslage bzgl. Schadenersatz und Schmerzensgeld scheint sich in manchen Punkten signifikant von dem unseren zu unterscheiden. In manchen Fällen wird es für Unternehmen sehr teuer, während Deutsche Gerichte vergleichsweise zurückhaltend sind und größere Geldbeträge (etwa bei Medikamenten) eventuell mehr aus Angst vor Verschlechterung des eigenen Rufes denn gewährter Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche zurückzuführen ist. Weiß hier jemand etwas genaueres?

Zitat von drvaust:
Man kann sich bei einem Unfall darauf berufen, daß man das ja angegeben hatte.


Ich gehe ebenfalls davon aus, dass das so gedacht ist.

Allerdings erscheinen auch mir die Formulierungen, wenn ich folgendes lese, zu schwammig. Wovon soll beispielsweise die Gefahr ausgehen?

Der BGH hat hierzu den Grundsatz aufgestellt, dass der Hersteller immer dann, wenn bei der Anwendung oder Verwendung des von ihm hergestellten Produktes mit einer Schädigung der Verwender zu rechnen ist, dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Belehrung der Benutzer über die mögliche Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung vorgenommen wird. Der Hersteller kann ein bekanntes oder erkennbares Produktrisiko nur dann auf den Verwender verschieben, wenn er seine Instruktionspflichten erfüllt.


Achtung:

Instruktionspflichten hat der BGH auch in Fällen angenommen, die nicht geradezu offenkundig waren. Er hat z.B. verlangt, dass die Hersteller von Kindertee deutlich darauf hinweisen, dass beim Dauernuckeln des Tees aus Saugerflaschen die Gefahr der Kariesentstehung besteht, weil das Zusammentreffen mehrerer Umstände hier zu einem besonderen Schädigungsmechanismus führt.

Wer glaubt, eine Warn- und Hinweispflicht sei nur dann nötig, wenn das Produkt eine gewisse Gefährlichkeit habe, befindet sich im Irrtum. Diese Pflichten bestehen schon dann, wenn ein Benutzer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Produkts von der Verwendung eines anderen wirksamen Produkts absieht (vgl. den "Apfel-Schorf I" - Fall, BGHZ 80, 186 - der BGH hat sich in diesem Zusammenhang (BGHZ 80, 199) auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, von welchem Verdachtsgrad hinsichtlich der Schädlichkeit des Produktes an eine Instruktion bzw. Warnung an erfolgen muss (BGHZ 80, 199)).

Wenn eine Warnung erforderlich ist, muss sie deutlich und plausibel sein. Die Art der drohenden Gefahr muss deutlich gemacht werden. Wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden drohen, müssen auch die Funktionszusammenhänge erläutert werden. Der Benutzer muss erkennen können, warum das Produkt gefährlich ist. In jedem Fall müssen die Instruktionen so deutlich, ausreichend und vollständig sein, dass der Benutzer diesen Instruktionen entnehmen kann, wie er das Produkt gefahrlos verwenden kann bzw. welche Vorsorgemaßnahmen er treffen muss oder welche Verwendungsart er zu unterlassen hat. Reine Verwendungsverbote reichen deshalb nicht aus.


Zur Thematik mit den Konstruktionsfehlern: Im Fall das z.B. ein Familienmitglied oder, abstrakter, eine Schule oder Firma z.B. eine Kaffeemaschine kauft ... inwieweit ist davon auszugehen, dass diese (was durchaus im Rahmen des Wahrscheinlichen liegt) nicht auch von Autisten (ja, die Formulierungen lassen sich, wie bereits gesagt, mühelos auf Autisten ausweiten) mitgenutzt werden? Wenn unter die Fälle von vorhersebarem Umgang (u.U. demnach auch bestimmungswidrigem Gebrauch) wie der Stuhl, der neben dem Sitzen in der Küche auch als behelfsmäßige Leiter verwendet werden kann, fällt, inwieweit kann dies dann bei einem Toaster/einer Kaffeemaschine/etc. (Geräte, die gemeinhin kein Fachpersonal zur Bedindung erfordern, sondern die für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind) nicht der Fall sein? Die Rechtslage hier verwirrt mich. Und - sofern das zutrifft - wie sieht es aus, wenn die Person, die diesen Toaster erwirbt, z.B. Autist ist und diesen Toaster/Kaffeemaschine/etc. nutzt (was nicht auszuschließen ist)? Ist das dann ebenfalls nicht der Fall?

Im Allgemeinen genügt es, dass Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht zu einer Gefahrenquelle werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die bei unsachgemäßem Gebrauch entstehenden Gefahren ohne Weiteres erkannt werden können. Dann sind weder besondere Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers noch eine Warnung vor unsachgemäßem Gebrauch erforderlich.


Die Produktsicherheit muss aber anderseits auch in bestimmten Fällen bestimmungswidrigen Gebrauchs noch gegeben sein. Laut BGH müssen Produkte bei jedem "vorhersehbaren üblichen Umgang" sicher sein. Dies gilt z.B. für die Überbeanspruchung von Produktteilen.

Mit der Überlastung eines Personenaufzuges muss man rechnen und deshalb sind die Stahlseile, an denen die Aufzugskabinen hängen, entsprechend stark zu bemessen.


e)
Die Beschaffenheit des Produktes muss sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen richten, die bei den Verbrauchern anzunehmen sind, die das Produkt benutzen sollen. Bei unterschiedlichen Verbrauchergruppen muss sich der Produzent auf die am meisten gefährdete Gruppe einstellen. Auch ungeschulte und ungeschickte Verbraucher müssen vor Schäden geschützt werden.


3. Sicherungspflichten nach dem Inverkehrbringen

Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt, den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten.

Ferner kommen weitergehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich - auch bewusst - über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden.

In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden (BGH 16.12.2008 - VI ZR 170/07).


Entschuldigung für die langen Zitate aus der Quelle. Sofern es erforderlich ist, bitte kürzen - danke.

Edit:

Dieses Gerät ist nicht dafür bestimmt durch
Personen (einschließlich Kindern) mit einge-
schränkten physischen, sensorischen oder
geistigen Fähigkeiten oder mangels Erfahrung
und/oder mangels Wissen benutzt zu werden,
es sei denn sie werden durch eine für ihre Si-
cherheit zuständige Person beaufsichtigt oder
erhielten von ihr Anweisungen wie das Gerät
zu benutzen ist.


Interessant ist hier außerdem, dass suggeriert wird,
dass "Personen (einschließlich Kindern) mit einge-
schränkten physischen, sensorischen oder
geistigen Fähigkeiten oder mangels Erfahrung
und/oder mangels Wissen" Personen "zur Beaufsichtigung"
benötigen (was auch immer damit ausgedrückt wird).
Ist das so diskriminierend gemeint, wie es klingt oder ist das vielmehr eine unglücklich gewählte rechtliche Formulierung?

Weiter unten wird z.B. von "für ihre Sicherheit verantwortliche Personen" gesprochen.
22.03.12, 22:36:53
Link
Fundevogel
(Angehörigenbereich)

Gilt Legasthenie als physische Schwäche? Wie soll ein Legastheniker ggf. lesen können, was da aufgedruckt ist?;).

Ihr seid das Licht der Welt. Es kann die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen sein. (Johannes 8.12).
Man zündet auch nicht ein Licht an und setzt es unter einen Scheffel, sondern auf einen Leuchter; so leuchtet es denn allen, die im Hause sind. (Markus 4.21) (Lukas 8.16)
22.03.12, 22:56:49
Link
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Zitat von Aku:
Die Beschaffenheit des Produktes muss sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen richten, die bei den Verbrauchern anzunehmen sind, die das Produkt benutzen sollen. Bei unterschiedlichen Verbrauchergruppen muss sich der Produzent auf die am meisten gefährdete Gruppe einstellen. Auch ungeschulte und ungeschickte Verbraucher müssen vor Schäden geschützt werden.

Vielleicht ist dieser Thread dazu noch hilfreich?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
23.03.12, 00:10:32
Link
PvdL
(Φιλίππος Φιλύρινος)

geändert von: PvdL - 23.03.12, 01:33:15

Meines Erachtens hat das Zusammenspiel der Scheißegal-Mentalität der Hersteller und der Zum-Schutze-der-Bürger-alles-reglementieren-Mentalität der Politiker inzwischen eine Situation geschaffen, die sich mir so darstellt: Einerseits muß überall auf mögliche Gefahren hingewiesen werden, andererseits führt die Fülle dieser Warnhinweise aber auch zu einer Abstumpfung, zumal die Warnhinweise nicht selten nur Versicherungsfachleuten überhaupt verständlich sein dürften. Warnungen - wie etwa auf einer Nußschokolade der Hinweis "Kann Spuren von Nüssen enthalten." - führen eher dazu, daß man solche Texte erst gar nicht mehr liest. Schlußendlich darf man auch nie aus dem Auge verlieren, daß solche Texte lediglich den Zweck verfolgen, den Hersteller juristisch abzusichern. Wenn die Juristen aus Wirtschaft und Politik sich einig sind, daß es reiche, überall aufzudrucken "Kann Spuren von Nüssen enthalten.", um dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis von Allergikern gerecht zu werden, dann wird das Informationsgebot eben leicht ad absurdum geführt.

Wer bspw. zittrige Hände hat, der sollte vielleicht besser keinen Wasserkocher benutzen; erst recht sollte er dann aber darauf verzichten, einen schweren Kochtopf herum zu wuchten.

Fazit: Es ist bestimmt besser, sich auf seinen Verstand, als auf solche Warnhinweise zu verlassen. Wenn einen der Verstand verläßt, dann ist es sicher gut, wenn man jemanden hat, der auf einen aufpaßt; ganz gleich, ob es um die Benutzung von möglicherweise gefährlichen Geräten geht oder nicht.

Ich habe ein autistisches Begabungsprofil.
Mein Spezialinteresse ist Linguistik.
Ich bin Germanist, Linguist und Anglist.
Und leider bin ich zur Zeit arbeitslos.
23.03.12, 01:30:49
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Lenz2011
(Alien)

Warum wird hier eigentlich davon ausgegangen dass Autisten "Personen mit eingeschränkten physischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten" sind? Die geistigen und sensorischen Fähigkeiten vieler A dürfte denen durchschnittlicher NA mindestens ebenbürtig sein.

"Den 20. ging Lenz durch's Gebirg. Die Gipfel und hohen Bergflächen im Schnee, die Thäler hinunter graues Gestein, grüne Flächen, Felsen und Tannen. .... Müdigkeit spürte er keine, nur war es ihm manchmal unangenehm, daß er nicht auf dem Kopf gehn konnte."
23.03.12, 07:35:24
Link
Gast
(Gastzugang)

Zitat von Lenz2011:
Warum wird hier eigentlich davon ausgegangen dass Autisten "Personen mit eingeschränkten physischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten" sind? Die geistigen und sensorischen Fähigkeiten vieler A dürfte denen durchschnittlicher NA mindestens ebenbürtig sein.


Vermutlich geht es darum, dass Autisten lt. Gesetz (nicht nur nicht sprechende Autisten sondern z.B. auch Asperger) als so eingestuft werden, egal wie es in der Realität aussieht und derartige Einschränkungen auf sich aus der Umgebung oder - in diesem Fall etwa der verwendeten, offenkundig NICHT barrierefreien - Sachmittel ergibt?
23.03.12, 10:11:06
Link
Lenz2011
(Alien)

Welches Gesetz ist das?

"Den 20. ging Lenz durch's Gebirg. Die Gipfel und hohen Bergflächen im Schnee, die Thäler hinunter graues Gestein, grüne Flächen, Felsen und Tannen. .... Müdigkeit spürte er keine, nur war es ihm manchmal unangenehm, daß er nicht auf dem Kopf gehn konnte."
23.03.12, 10:34:13
Link
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Zitat von Lenz2011:
Warum wird hier eigentlich davon ausgegangen dass Autisten "Personen mit eingeschränkten physischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten" sind? Die geistigen und sensorischen Fähigkeiten vieler A dürfte denen durchschnittlicher NA mindestens ebenbürtig sein.

Ich hab das ja im Startbeitrag schon hinterfragt. Allerdings hat jeder Mensch nur eingeschränkte Fähigkeiten, oder? Außer Superman vielleicht.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
23.03.12, 11:52:33
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