Zitat:
Um aber der im Hinblick auf Art. 14 LV notwendigen restriktiven Auslegung gerecht zu werden, wird § 76 Abs. 1 SchG auch nur in den Fällen angewandt, in denen die anderweitige Unterrichtung wegen der Besonderheiten des Einzelfalls pädagogisch angezeigt ist. Die anderweitige Unterrichtung ist also in diesen Fällen nicht nur eine Voraussetzung, sondern gerade Sinn und Zweck der Ausnahme von der Schulpflicht. § 76 Abs. 1 SchG ermöglicht nicht generell den häuslichen Unterricht als Surrogat für den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder in einer privaten Ersatzschule. Eine solch weite Auslegung würde Art. 14 Abs. 1 LV widersprechen. Vielmehr bleibt nach verfassungskonformer Auslegung § 76 Abs. 1 SchG auf die Fälle beschränkt, in denen das Bildungsangebot der öffentlichen Schulen bzw. der privaten Ersatzschulen dem besonderen Einzelfall nicht gerecht wird.