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Autor Nachricht
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Könntest du das nochmal genauer per Email an die ESH schreiben, damit wir klären können ob da mehr in einem Einzelfall etwas schiefging oder es sich mehr um eine systematische Problematik geht?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
10.07.08, 20:58:22
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drvaust
(stillgelegt)

Die gesamte Sache kann ich nicht beurteilen, das ist kompliziert.

Es stimmt, daß bei Anwaltszwang das Gericht, abgesehen vom Prozeß, grundsätzlich nur mit dem Anwalt verhandelt und Erklärungen nur vom Anwalt entgegennimmt. Aber der Anwalt ist verpflichtet, sich für seine Mandanten einzusetzen. Daß das Gericht die Erklärung nicht direkt entgegengenommen hat, ist normal. Aber der Anwalt wäre verpflichtet gewesen, diese Erklärung entsprechend beim Gericht einzureichen.
Ich vermute, daß sich der Anwalt nicht gekümmert hat, weil ihm das Honorar eines Pflichtverteidigers o.ä. zu gering war. Das liegt weit unter dem Honorar, daß er sonst verlangen kann. Aber damit hätte er sich einer Pflichtversäumnis schuldig gemacht und wäre schadenersatzpflichtig. Aber dazu bräuchtest Du einen Anwalt, der diesen Anwalt angreift.

Für Prozesskostenhilfe ist das Gericht zuständig, daß dann auch einen Anwalt stellen kann. Oder Du findest einen Anwalt, der das mit dem Gericht klärt.
11.07.08, 00:30:07
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Gast
(Gastzugang)

Der Anwalt redet sich damit raus, dass ich durch Nichtzahlung seines Honorars Pflichtverletzung begangen habe und er deshalb niederlegen durfte. Weiter andere Verjährungsfrist nach Brago, die ich damals nict kannte. Dazu gibt es allerdings BGH-Urteil, welche den Anwalt zur Aufklärung über diese besondere Verjährung verpflichtet.
Hat er aber nicht.
Ich empfinde es halt doch als diskriminierend, wenn man aufgrund AS nicht in der Lage ist, einen Anwalt aufzusuchen und deshalb Spott und Schaden ertragen muß.

Grüsse Gast
11.07.08, 13:15:50
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Gast
(Gastzugang)

Edit:

Zitat von Gast:
Der Anwalt redet sich damit raus, dass ich durch Nichtzahlung seines Honorars Pflichtverletzung begangen habe und er deshalb niederlegen durfte. Weiter gibt es eine bedondere Verjährungsfrist nach BRAGO, die ich damals nicht kannte. Dazu gibt es allerdings BGH-Urteil, welche den Anwalt zur Aufklärung über diese besondere Verjährungspflicht verpflichtet.
Hat der Anwalt aber versäumt.

Ich empfinde es halt doch als "behinderungsbedingt" diskriminierend und nicht barrierefrei, wenn man aufgrund AS nicht in der Lage ist, einen Anwalt aufzusuchen und deshalb Spott und Schaden ertragen muß.:(

Grüsse Gast
11.07.08, 13:21:50
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uppsdaneben
(Autistenbereich)

geändert von: uppsdaneben - 12.07.08, 17:01:49

Zitat von Frozen:
Das ist zum Beispiel eine Diskrimminierung fuer mich


Das ist kein Beispiel. Es ist entweder ein Versäumnis seines Anwalts. Dann ist er haftbar.

Oder der Schreibende hat, wie es so häufig passiert, wesentliche Dinge unterschlagen, die seine Verantwortung zeigen könnten.
12.07.08, 17:00:45
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Fugu
(Standard)

Zitat von uppsdaneben:
Zitat von Frozen:
Das ist zum Beispiel eine Diskrimminierung fuer mich


Das ist kein Beispiel. Es ist entweder ein Versäumnis seines Anwalts. Dann ist er haftbar.

Oder der Schreibende hat, wie es so häufig passiert, wesentliche Dinge unterschlagen, die seine Verantwortung zeigen könnten.



Doch Beispiel:
Autist beauftragt Anfang 2004 Anwalt
Autist wird arbeitsunfähig verhandlungsunfähig krank und teilt das seinem Anwalt mit. Auch das er deshalb kein Einkommen hat.
Anwalt stellt Rechnung und Autist zahlt aus obigen Gründen Rechnung und nicht.
Anwalt legt 4 Tage vor Termin Mandat nieder und Versäumnisurteil ergeht,

Monate später bekommt Autist einen Kostenfestsetzungsbeschlußantrag seines Exanwalts vom Landgerichts und wendet obigen Sachverhalt zur Mandatsvergabe ein.

Anwalt ist wütend und erbost "weil er seine Kosten nicht festsetzen lassen kann"
Klagt aber diese nicht ein.

Autist stellt am 31 12 2007 Schadensersatzklage in Verbindung mit PKH-Antrag gegen Anwalt

Ist der Sachverhalt jetzt klarer?
Anwalt hat Abweisung der PKH wegen Nichtzahlung seines Honorars und besonderer Verjährung nach BRAGO beantragt

12.07.08, 19:46:56
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uppsdaneben
(Autistenbereich)

Sieht doch so aus, als hätte der Anwalt seine Pflicht nicht getan. Das hat nichts mit Diskriminierung zu tun.
13.07.08, 11:45:22
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Fugu
(Standard)

Zitat von uppsdaneben:
Sieht doch so aus, als hätte der Anwalt seine Pflicht nicht getan. Das hat nichts mit Diskriminierung zu tun.


Anwalt hat als "Organ der Rechtspflege" seine Pflichten verletzt (sehe ich auch so)
Diskriminierung erfolgt aber durch Gericht, das PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnt.


Begründung des Gerichts:
Anwalt darf Mandat niederlegen (wichtiger Grund Nichtzahlung des Honorars) und Mandant (der aufgrund seiner Behinderung im fraglichen Zeitraum nicht mal in der Lage war, seinen Alltag zu organisieren) hätte ja innerhalb der 4-5 Tage einen anderen Anwalt suchen und beauftragen können.

Diskriminierung deshalb, weil die Justiz als Verwaltung spätestens nach Mitteilung über Art und Umfang der Behinderung dem Autisten einen barrierefreien Zugang hätte ermöglichen müssen.

Ich vermute mal, das jeder Aspi schon die Erfahrung gemacht hat, in bestimmten sozialen Situationen nicht angemessen reagieren zu können.
Ich war nicht in der Lage einen (nein dutzende ???!) Anwälte zu kontaktieren(aufzusuchen) oder persönlich eine Rechtsantragstelle aufzusuchen und die ganze Sache anders zu regeln.
Ein Fax an das Landgicht wird ja als unzulässige Eingabe verworfen.

Diskriminierung durch geswetzliche Regelung Anwaltszwang deshalb weil Verstoß gegen "Barrierefreiheit" und Gleichbehandlungsgrundsatz.

Autist ode NA kann (und darf) im Verfahren vor einem Amtsgericht diesem schriftlich seine attestierte behinderungsbedingte Verhandlungsunfähigkeit mitteilen -> Gericht setzt Verfahren deshalb aus bzw. ruft Familiengericht zur Fragestellung ob rechtliche Betreuung notwendig zur Hilfe.
Familiengericht stellt fest, rechtliche Betreuung nicht notwendig, aber anwaltliche Unterstützung. Deshalb hat Prozessgericht die Wahl das Verfahren ruhen zu lassen oder "unabhängig von der Gewährung einer PKH" einen Prozesspfleger zu bestellen.

Aber:
Autist oder NA kann zwar (unzulässigerweise) im Verfahren vor einem Landgericht diesem schriftlich seine attestierte Verhandlungsunfähigkeit mitteilen

NA kann in der Regel Anwalt beauftragen , da die behinderungsbedingten Einschränkungen von Autisten nicht bestehen.
-> Langericht weist Mitteilung als unzulässig ohne weitere Prüfung zurück und verwehrt dem Autisten einen barrierefreien Zugang zum Landgericht. Es erlässt Versäumnisurteil und im Verfahren gegen Anwalt (Schadensersatz) verweist es einmal auf die anwaltlichen Pflichten des Exanwalts und lehnt gleichzeitig PKH für Schadensersatzansprüche gegen diesen ab, da dieser Anwalt keine Pflichten verletzt haben soll. Prüfung und Beiziehung der Prozessunterlagen erfolgte nicht.




13.07.08, 13:56:00
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drvaust
(stillgelegt)

@Fugu, eine Frage zur eindeutigen Zuordnung: Bist Du der ehemalige Gast? zwinkern

Zitat von Fugu:
Autist wird arbeitsunfähig verhandlungsunfähig krank und teilt das seinem Anwalt mit. Auch das er deshalb kein Einkommen hat.
Anwalt stellt Rechnung und Autist zahlt aus obigen Gründen Rechnung und nicht.
Anwalt legt 4 Tage vor Termin Mandat nieder und Versäumnisurteil ergeht,
Der Anwalt hätte das dem Gericht einwandfrei mitteilen müssen, dazu war er als Dein Anwalt verpflichtet. Erst danach hätte er das Mandat niederlegen dürfen.
Zitat von Fugu:
Anwalt hat Abweisung der PKH wegen Nichtzahlung seines Honorars und besonderer Verjährung nach BRAGO beantragt.
Das deutet darauf hin, daß es dem Anwalt ums Geld geht. Er hätte evtl. rückwirkend Honorar durch PKH bekommen können (niedriger). Sonst geht ihn ja Deine PKH nichts an.
13.07.08, 22:53:50
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Fugu
(Standard)

Hallo drvaust,
lachen ich bin der (ehemalige) Gast.

Du must aber beachten, dass es bei der Stellungnahme des Anwalts zum PKH-Antrag zur Schadensersatzklage gegen diesen Anwalt geht.
Bei PKH-Antrag wird grundsätzlich die beklagte Partei zur Stellungnahme aufgefordert.
(eigentlich wird dieser damit gesagt, das der Kläger kein Geld hat und deshalb gute Chancen zur Gegenwehr bestehen)

Du scheinst der gleichen Ansicht zu sein (Anwalt hat seine Pflichten verletzt).
Aber Gericht und Beschwerdegericht sehen das anders (weil ich PKH beantragt habe ?)Meinen, dass mangelnde Erfolgsaussicht besteht.
Vermute Krähenstrategie ("Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus")

Grüße
Fugu
13.07.08, 23:39:23
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Erste Antwort des Bundesjustizministeriums, die ich hier veröffentliche, da das Anliegen ebenfalls ein offener Brief war:
Zitat:
Ihr anerkennenswertes Anliegen ist es, die Rechte von Autisten in Gerichtsverfahren zu stärken. Zu Ihren Vorschlägen möchte ich mich wie folgt äußern:

Das Bundesjustizministerium ist stets bemüht, benachteiligten Mitbürgern und Mitbürgerinnen trotz ihrer Behinderung eine möglichst eigenständige und selbstbestimmte Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen. Die von Ihnen in Bezug genommene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren ist ein Beispiel hierfür.

Gleichermaßen sollte es auch Menschen, die anderweitig körperlich oder geistig benachteiligt sind, möglich sein, an gerichtlichen Verfahren teilzunehmen. Indes können rechtliche Vorschriften ein bestehendes Handicap nie vollständig auffangen, sondern immer nur einen Versuch darstellen, eine annähernde Gleichstellung aller Beteiligter zu erreichen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Diese müssen gewährleistet bleiben. Sämtliche Verfahrensordnungen werden von solchen sog. Prozessmaximen geprägt. Von Ihren Vorschlägen zur Gestaltung der mündlichen Verhandlung sind insbesondere die Grundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit berührt, aber auch der Beschleunigungs- und Konzentrationsgrundsatz.

Nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat eine mündliche Verhandlung grundsätzlich öffentlich stattzufinden. Dies dient der Transparenz richterlicher Tätigkeit als Grundlage für das Vertrauen in eine unabhängige und neutrale Rechtspflege. Lediglich zum Schutze berechtigter Interessen der Parteien oder anderer Beteiligter wie z.B. Zeugen (insbesondere dem Schutz ihrer Privatsphäre) sieht das GVG partielle Einschränkungen vor. Eng verknüpft mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit ist der in der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 128 Abs. 1 geregelte Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung, welcher durch den Unmittelbarkeitsgrundsatz, d.h. der Erörterung des Prozessstoffes vor dem erkennenden Gericht (§§ 285, 355 ZPO) ergänzt wird. Lediglich mit Zustimmung der Parteien kann ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Ihre Anregung, Verhandlungen schriftlich in einem virtuellen Forum stattfinden zu lassen, wird diesen allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen nicht gerecht. Der Vorschlag, die Verhandlung durch Stellungnahmen binnen einer gewissen Zeitspanne zu ersetzten, kollidiert zudem mit dem Grundsatz, einen Rechtsstreit beschleunigt und konzentriert, möglichst in einem umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin zu erledigen (§ 272 ZPO).

Allerdings sieht das Gesetz bereits jetzt schon Möglichkeiten vor, die Ihrem Anliegen entgegenkommen: Wie bereits erwähnt, kann – allerdings nur mit Zustimmung beider Parteien – ein Urteil auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Weiterhin wurde durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung durch die Zulassung einer Bild- und Ton-Übertragung aufgelockert. Nach § 128 a ZPO kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann bereits jetzt schon autistischen Menschen ein Verbleib in einer ihren Bedürfnissen angepassten Umgebung ermöglicht werden. Bislang setzt dies jedoch noch das Einverständnis beider Parteien voraus. Weiterhin kann ich Ihnen hierzu mitteilen, dass dem Bundestag zu diesem Themenkomplex bereits ein Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vorliegt (Bundestags-Drs. 16/7956). Dieser Entwurf sieht als eine der wesentlichen Änderungen für das zivilprozessuale Verfahren vor, dass der Einsatz von Videokonferenztechnik nicht mehr vom Einverständnis beider Parteien abhängig sein soll - und damit nicht zwingend an einer Weigerung des Gegners scheitern muss -, sondern auf Antrag einer der Parteien ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird. Bei der Ausübung dieses Ermessens hätte das Gericht dann auch die Besonderheiten autistischer Beteiligter in die Abwägung mit einzubeziehen.

Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Weitergehende Änderungen der Gesetzeslage halte ich aus den dargelegten Gründen derzeit weder für möglich noch geboten.

Wir werden überlegen, wie die ESH sich dazu positionieren sollte.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
25.07.08, 08:32:54
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bianka018
(stillgelegt)

Zitat von 55555:
Bei der Ausübung dieses Ermessens hätte das Gericht dann auch die Besonderheiten autistischer Beteiligter in die Abwägung mit einzubeziehen.
Oh doch noch mal was zum eigentlichen Thema. Ich wette bei einem Abschluß dieses neuen Gesetzesentwurf wird man die Belange von Autisten schlichtweg vergessen. Naja, wir werden sehen. Von welcher Quelle aus bekommt man eigentlich Informationen über das neue Gesetz, wenn es verabschiedet wurde? Wo wird sowas veröffentlicht?

Schöe Worte sind nicht wahr - Wahre Worte sind nicht schön

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25.07.08, 09:03:28
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