19.12.06, 20:39:49
Goldloeckchen
Quelle
Heißt das, dass man Behinderungen beim Einstellungsgespräch gar nicht erwähnen muss? Sonst hieß es man dürfe ab einen Behinderungsgrad von 50 % seine Behinderung nicht verschweigen. Weiß jemand mehr dazu?
20.12.06, 00:19:46
bellaria
geändert von: bellaria - 20.12.06, 00:21:53
Du musst keine Behinderung bei der Einstellung erwähnen, kannst Dich dann aber auch nicht auf die entsprechenden Nachteilsausgleiche (z.B. spezieller Kündigungsschutz) verlassen.
Wenn Deine Behinderung aber eine wesentliche Beeinträchtigung Deiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Deine Stellenbeschreibung und -anforderungen darstellt, kannst Du fristlos entlassen werden, wenn Du sie verschwiegen hast und sie Dir das nachweisen können.
So hab ich das - zumindest für Ö - verstanden.
20.12.06, 08:18:33
Goldloeckchen
Das hört sich gut an. Hoffe, dass dies nicht nur für Österreich gilt.
20.12.06, 08:44:28
uppsdaneben
Du sitzt immer auf einem Schleudersitz, da du keinen Kündigungsschutz mehr hast, nicht mal mehr den normalen. Die sonst recht arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrichter werden bei Lügen, sofern es keine erlaubte Lüge ist, sehr ungnädig.
Mehr als eine fristlose Entlassung mit entsprechendem Arbeitszeugnis kann dir nicht passieren, ist aber dumm, wenn du das Geld schon verplant oder vorzeitig ausgegeben hast.
20.12.06, 10:10:34
Goldloeckchen
Ja, aber wenn es laut Gesetzt erlaubt ist seine Behinderung zu verschweigen dann dürften für mich das gleiche Reglement gelten wie für alle anderen auch?
20.12.06, 11:43:36
Silvana
da wir das Thema gerade hier im Kurs (Wiedereingliederungsmassnahme) besprochen haben.
Seit dem 1.08.2006 wurde im Ramen des Antidiskrieminirungsgesetz beschlossen:
Das eine Behinderung nicht zwangsweise angegeben werden muss! Also von Dir aus, brauchst du nicht sagen, das du Schwerbehindert bist.
Aber wenn ausdrücklich werend eines Vorstellungsgesprächs oder in einem Personalfragebogen danach gefragt wird, muss waheitsgemäß geantwortet werden (in diesem Fall were das Verschweigen aglistige Täuschung).
Allerdings wenn Du Deine Behinderung nicht angiebt (da nicht gefragt) verzichtest Du auch auf bestimmte Erleichterung durch den Arbeitgeber z.B. den zusätzlichen Urlaub. Da eine bestehende Behinderung (vor Einstellungsdatum) nicht nachträglich geltend gemacht werden kann.
Bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen (Alles was Bundes-,Landes- oder Stadtwappen trägt) kann das Angeben einer Behinderung allerdings auch von Vorteil sein, denn diese MÜSSEN Dich dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Soweit die Ausführung unsere Dozenten zu diesem Thema, ich werde ihn fragen wo man das nachlesen kann und bei Gelegenheit dazu noch mal ein Link dazu einstellen, falls es einen dazu giebt.
20.12.06, 12:00:39
Goldloeckchen
Danke Silvana, das ist sehr informativ.
21.12.06, 13:25:24
Altpapier
Also stimmt das nicht was bei Wikipedia steht, daß man es erst nach sechs Monaten angeben muß und auf eine Frage hin wohl lügen darf, wie bei der Frage nach einer Schwangerschaft? Wo kann man eine für Deutschland verlässliche Auskunft erhalten?