26.04.09, 02:58:43
drvaust
Ich eröffne hier ein neues Thema, weil ich Probleme sehe. Durch
diesen Beitrag kam ich darauf.
... da sich die schulleitung weigert mich weiter zu unterrichten.
ich hab den eindruck , dass das thema autismus an deutschlands schulen ein sehr unbekanntes thema ist und auch nicht mit interesse verfolgt wird , wenn sich ein schüler mit dieser problematik an die schulleitung wendet. ich jedenfalls bin nur auf ablehnung gestoßen und mir wurde geraten mich doch mit meinem bisher erreichten abschluss zufrieden zu geben und die schule zuverlassen.
... ich hab von einigen anderen fällen gehört/gelesen, die mit autismus und schule auch massive probleme haben.
26.04.09, 06:57:32
zoccoly
Welche Klassenstufe hast du abgeschlossen?
Welche Begründung gibt die Schulleitung für die Ablehnung der Weiterbeschulung an?
26.04.09, 11:28:57
akurei
Eine staatliche Schule kann sich rechtlich gesehen nicht weigern, einen Schüler zu unterrichten. Jedenfalls habe ich das immer gedacht. Ist dem nicht so?
26.04.09, 13:09:26
55555
Ich antworte mal in diesem Thread, da er im ursprünglichen verlinkt wurde.
Es gibt in diesem Unterforum schon einige Threads zu Schulthemen, wie innerhalb der ESH auch eine seperate Arbeitsgruppe für Schulthemen. Nutze ruhig das Kontaktformular. Es hängt immer sehr von den einzelnen beteiligten Funktionsträger ab. Diskriminierungen hinnehmen muß man aber nicht einfach so.
26.04.09, 22:34:10
blackbird
hallo
Zitat:
Eine staatliche Schule kann sich rechtlich gesehen nicht weigern, einen Schüler zu unterrichten. Jedenfalls habe ich das immer gedacht. Ist dem nicht so?
ich hab mich nach dem erhalt eines weiteren briefes meiner schule im internert versucht ein wenig kundig zu machen, nach einiger telefonischer beratung der entsprechenden bezirksregierung.
§2 absatz 1 der APO-GOSt (allgemeine prüfungsordnung - gymnasiale oberstufe) beinhaltet folgendes worauf sich die schulleitung bezieht:
(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem
Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
nachdem ich das gelesen hab, hat die schulleitung in einem punkt recht meine maximalverweil dauer von 4 jahren ist abgelaufen , jedoch wird der zweite teil "in ausnahmefällen..." nicht berücksichtigt. als hintergrund ich konnte ein gutes jahr lang auf grund eines viralen infektes nicht am unterrichtsgeschehen teilnehmen.
bei dem oben erwähnten telefonischen gespräch bin ich auf folgendes verwiesen wurden (§3 absatz 5):
(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wiederaufgenommen werden. Die der aufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in
das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten
werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
es geht hier zwar um die unterbrechung durch einen auslandsaufenthalt aber wieso sollte dies nicht auch für ein krankheitsbedingtes aussetzen gelten ?
nach weiterem desinteresse der schulleitung, hab ich nun die bezirksregieung schriftlich um eine klärung aufgefordert, welches ich bereits in dem anderen thread erwähnt hatte in dem ich mich als neues mitglied vorgestellt habe.
falls es von interesse ist hier ist der link zur pdf datei des APO-GOSt und befindet sich auf der seite des schulministeriums nrw.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_GOSt_auslaufend.pdf
es ist alles ein wenig knifflig und anstregend. von der gesprächrunde für angehörige von autischtischen menschen(im genaueren kinder und jugendliche) sind auch diverse andere probleme geschildert wurden.
eine mutte hatte dort berichtet dass die schulleitung ihr das abmelde formular vorlegen wollte, nachdem ihrem kind in der schule der ranzen entwendet wurde, was für ich erstmal recht paradox ist da für mich das eine mit dem anderen zu tun hat und zum anderen ist das eine riesen frechheit , ähnlich wie bei mir was die schulleitung meint , wie sie mit schülern umgehen kann.
Zitat:
Welche Klassenstufe hast du abgeschlossen?
ich habe die JgSt 12 erfolgreich beendet , es dreht sich alles nur noch um das letzte jahr sprich abitur.
ich hoffe soweit alle fragen beantwortet.
mfg blackbird
26.04.09, 22:39:34
55555
geändert von: 55555 - 26.04.09, 22:40:30
Dann sollte die Obere Schulaufsichtsbehörde eingeschaltet werden (die sitzt bei der Bezirksregierung?). Es ist zwar Landesrecht, aber ich würde einfach mal so vermuten, daß im Falle so einer krankheitsbedingten Fehlzeit eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. Vielleicht gibt es dazu ja auch Urteile.